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Beide Kirchenkreis
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Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft (Checkliste nach Dimissoriale)Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft für Amtshandlungen außerhalb des vorrangig zuständigen Pfarramtes
Die Mitglieder der Landeskirche haben in allen Kirchengemeinden der Landeskirche Zugang zu kirchlichen Amtshandlungen. Sie können jede Pfarrerin oder jeden Pfarrer bitten, eine Amtshandlung durchzuführen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer soll dieser Bitte im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten entsprechen. Zuständig für eine Amtshandlung ist vorrangig das Pfarramt der Kirchengemeinde, der ein Mitglied angehört (vorrangig zuständiges Pfarramt).
Soweit für eine Amtshandlung die Kirchenmitgliedschaft erforderlich ist, sind Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Amtshandlung durchführen, für die Überprüfung der Kirchenmitgliedschaft verantwortlich. Nach der Durchführung einer Amtshandlung müssen sie das vorrangig zuständige Pfarramt benachrichtigen, damit die Eintragung im Kirchenbuch dort vorgenommen werden kann. (§ 15 Kirchengemeindeordnung) Dieses Formular dient bei Amtshandlungen außerhalb des vorrangig zuständigen Pfarramtes der Dokumentation der Überprüfung der Kirchenmitgliedschaft. Es ist als Anlage des Eintrages im Kirchenbuch zu den Unterlagen gemäß § 9 Kirchenbuchordnung zu nehmen.
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Umpfarrung FamilieDen Umpfarrungsantrag gibt es als Antrag für Einzelpersonen oder Familien.
Wichtig beim Ausfüllen zu beachten, nach Änderung der KGO; Stand 2024:
- Es reicht die formlose Antragstellung per Mail. Das Formular kann weiterhin verwendet werden.
- Die Kirchenregionalordnungsnummern (KRO) sollten, soweit bekannt, 10-stellig eingetragen werden. Ist keine KRO bekannt wird die Adresse der abgebenden Kirchengemeinde benötigt.
- Das Benehmen muss nicht mehr hergestellt werden. Das Kirchenkreisamt informiert die abgebende Kirchengemeinde nach Umsetzung per Mail.
- Innerhalb unserer Landeskirche Hannover ist kein Beschluss und somit auch kein Beschlussdatum notwendig. Die Kenntnisnahme des Kirchenvorstands reicht aus.
- Das Antragsdatum ist nun das mitgliedschaftsbegründende Datum.
- Bei Umpfarrungen die außerhalb unsere Landeskirche Hannover liegen, benötigt der Antrag eine Kopie eines KV Beschlusses.
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Umpfarrung EinzelantragEine Erklärung zum Ausfüllen finden Sie unter dem Punkt Umpfarrung Familienantrag.
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ÜbertrittRS 29-2;29-5 RV G 7/1998 G 16/1996; 40
Ein Kirchenübertritt kann nur aus den kirchlichen Gemeinschaften erfolgen, mit denen eine Übertritts Vereinbarung getroffen wurde, z. Zt. mit der Evangelisch-reformierten Kirche (Ev.-ref.) und der Selbständigen Evangelisch-lutherischen Kirche (SELK).
Hinweis: Alle anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) sind als Austritt und Aufnahme zu bearbeiten.
Beispiel: Möchte ein katholisches Gemeindeglied der Evangelisch-lutherischen Kirche beitreten, so muss die Person zunächst beim Standesamt
austreten, um dann in die Ev.-luth. Kirche einzutreten.
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Taufmeldung_Aufnahme_WiederaufnahmeHinweis zur Verwendung des Formulars (Taufmeldung, Aufnahme oder Wiederaufnahme)
Das Formular zur Taufe muss gesiegelt und durch beide sorgebrechtigte Personen des Kindes unterschrieben werden.
Eine Aufnahme wird vorgenommen, wenn z.B. ein römisch-katholisches Kirchenglied vorab ausgetreten ist und dann die Aufnahme in die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde wünscht. Bitte das Austrittsdatum im Formular vermerken.
Bei einer Wiederaufnahme wird eine Person wieder aufgenommen, die früher ausgetreten war. Das Datum des Austritts sollte eingetragen werden im Formular als auch im Meldewesen-Programm unter kirchliche Daten, wenn es hier noch nicht vermerkt ist.
Bei allen Kasualien ist die Angabe zum Hauptwohnsitz der Person unverzichtbar. Hier kann auch festgelegt werden, ob das Kind am Hauptwohnsitz oder in einer anderen Kirchengemeinde Kirchenglied werden soll. Das ist gleichbedeutend mit der Umpfarrung.
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Eintragung Kirchenbuch mit Buchstabe oder Nummer?Die Eintragung im Kirchenbuch bei Taufe, Eintritt, Übertritt, Wiederaufnahme, erfolgt nach dem Ereignisprinzip.
Ein Eintrag unter Buchstabe erfolgt dann, wenn die Amtshandlung nicht in der Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes stattgefunden hat (siehe Kirchenbuchordnung – Ereignisprinzip - Dimissoriale).
In diesem Fall muss die Kirchengemeinde, in der die Amtshandlung stattgefunden hat, die Wohnsitzkirchengemeinde über die Amtshandlung informieren. Die Wohnsitzkirchengemeinde wiederum informiert das Kirchenkreisamt/ Einwohnermeldeamt über die vollzogene Amtshandlung. Die Benachrichtigung an die Wohnsitzkirchengemeinde ist bei allen Kasualien genauso vorzunehmen.
Grundsätzlich ist es so, dass die Benachrichtigung an das Einwohnermeldeamt nicht mehr per Papier erfolgt. Diese Benachrichtigung der kommunalen Meldebehörden über mitgliedschaftsbegründende Amtshandlungen (Taufe, Eintritt, Übertritt, Wiederaufnahme) erfolgt ausschließlich digital über das Mewis NT Modul KMeld durch das Kirchenkreisamt.
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Eintragung Kirchenbuch bei BeerdigungenDie Eintragung im Kirchenbuch bei Beerdigungen erfolgt nicht nach Ereignis- sondern nach Wohnortprinzip!
Die Kirchengemeinden sollten vor Annahme einer Beerdigung die Konfession des Verstorbenen prüfen.
Wenn die Person in der ausführenden Kirchengemeinde mit Hauptwohnsitz gewohnt hat und LT ist, wird die Erfassung im Kirchenbuch unter Nummer vorgenommen.
Wenn die Person in einer anderen Kirchengemeinde mit Hauptwohnsitz gewohnt hat und LT ist, ist die entsprechende Wohnortkirchengemeinde oder das Kirchenkreisamt mit der Prüfung auf Mitgliedschaft anzufragen. Das zuständige Bürgerbüro kann auch unterstützen.
Die Eintragung der Beerdigung erfolgt bei anderen Hauptwohnsitz unter Buchstabe. Die Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes trägt die Beerdigung nummerisch ein, sobald die ausführende Kirchengemeinde die Mitteilung der Eintragung einer Bestattung unter Buchstabe weitergeleitet hat.